Was ist ein GRUNDBUCH

Register
Ein Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und deren rechtlichen Verhältnisse festgehalten sind. Es dient dazu, die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken zu dokumentieren und zu sichern. In Deutschland ist das Grundbuch in mehrere Abteilungen unterteilt:

1. Abteilung I: Hier wird das Grundstück selbst mit seiner Lage und Größe beschrieben.
2. Abteilung II: Diese Abteilung enthält alle Rechte, die auf dem Grundstück lasten, wie beispielsweise Dienstbarkeiten (z.B. Wegerechte) oder Nutzungsrechte.
3. Abteilung III: Hier sind die Eigentümer des Grundstücks eingetragen und eventuelle Belastungen wie Hypotheken oder Grundschulden vermerkt.

Das Grundbuch dient der Rechtssicherheit und wird von den Grundbuchämtern geführt, die meist bei den Amtsgerichten angesiedelt sind. Es ist ein wichtiges Instrument, um zu klären, wem ein Grundstück gehört und ob Belastungen darauf liegen. Jeder kann Einsicht in das Grundbuch nehmen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Abteilung I

In Abteilung I des Grundbuchs stehen die wesentlichen Informationen zum Grundstück selbst, wie:

1. Bezeichnung des Grundstücks: Hier wird das Grundstück genau beschrieben, einschließlich der Flurstücksnummer und der Lage. Die Flurstücksnummer identifiziert das Grundstück eindeutig innerhalb einer Gemeinde.

2. Art des Grundstücks: Es wird angegeben, ob es sich um ein unbebautes Grundstück, ein bebautes Grundstück oder ein anderes Grundstück handelt.

3. Größe des Grundstücks: Die Fläche des Grundstücks wird in Quadratmetern angegeben.

4. Gemarkung: Die Gemarkung beschreibt die geografische Region oder das Gebiet, in dem das Grundstück liegt.

In dieser Abteilung geht es also hauptsächlich um die geografische und rechtliche Identifikation des Grundstücks. Sie hilft dabei, das Grundstück eindeutig von anderen zu unterscheiden. Weitere rechtliche Informationen, wie etwa der Eigentümer oder Belastungen, sind in den anderen Abteilungen (II und III) des Grundbuchs zu finden.

Abteilung II

In Abteilung II des Grundbuchs werden Lasten und Beschränkungen auf einem Grundstück vermerkt, die nicht das Eigentum betreffen, aber trotzdem Rechte oder Pflichten in Bezug auf das Grundstück festlegen. Diese können sowohl zugunsten des Grundstücks als auch zu dessen Lasten eingetragen sein. Typische Eintragungen in Abteilung II sind:

1. Dienstbarkeiten
- Nießbrauch: Das Recht, eine Immobilie zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen, ohne deren Eigentümer zu sein.
- Wegerechte (Servitute): Ein Recht, den Weg über das Grundstück eines anderen zu nutzen, z.B. für den Zugang zu einem Grundstück.
- Leitungsrechte: Das Recht, Leitungen (z.B. Strom-, Wasser- oder Gasleitungen) über das Grundstück zu verlegen und zu betreiben.

2. Reallasten
- Dies sind wiederkehrende Geldzahlungen oder andere Leistungen, die an den Eigentümer des Grundstücks zu leisten sind, z.B. eine regelmäßige Zahlung für die Nutzung von bestimmten Einrichtungen oder Dienstleistungen.

3. Vormerkungen
- Vormerkung des Erwerbs: Eine Vormerkung sichert das spätere Recht des Erwerbers auf das Grundstück (z.B. im Fall eines Kaufvertrags). Es handelt sich um eine Art Vorgriff auf die Eintragung des neuen Eigentümers in Abteilung III.
- Vormerkung für Hypotheken: Manchmal wird auch eine Vormerkung für eine zukünftige Hypothek oder Grundschuld eingetragen, die noch nicht vollständig abgesichert ist.

4. Bau- oder Abstandsvorschriften
- In einigen Fällen können in Abteilung II auch Einschränkungen hinsichtlich der Bebauung eines Grundstücks vermerkt sein, z.B. Auflagen zur maximalen Höhe von Gebäuden oder zur Abstandszahlung von Grundstücksgrenzen.

5. Andere Belastungen
- Hier können auch andere Beschränkungen eingetragen sein, wie etwa Sicherheiten oder Zwangsvollstreckungen (falls auf dem Grundstück eine Pfändung oder ein Vollstreckungsversuch erfolgt ist).

Im Vergleich zu Abteilung I, die vor allem Informationen zum Grundstück selbst enthält, bezieht sich Abteilung II auf die rechtlichen Verhältnisse, die das Grundstück betreffen und die Nutzung, Verwaltung oder Verwertung einschränken oder beeinflussen können.

Abteilung III

In Abteilung III des Grundbuchs sind die Eigentümer und deren Rechte an einem Grundstück vermerkt. Hier wird die rechtliche Situation des Grundstücks bezüglich des Eigentums und möglicher Belastungen, die den Eigentümer betreffen, festgehalten. Zu den wichtigsten Eintragungen in Abteilung III gehören:

1. Eigentümer
- In Abteilung III ist der aktuelle Eigentümer des Grundstücks vermerkt, einschließlich seines Namens und seiner Adresse. Diese Information zeigt, wer das Grundstück rechtlich besitzt.

2. Grundpfandrechte (Hypotheken und Grundschulden)
- Hypotheken: Ein Eintrag in Abteilung III kann eine Hypothek auf dem Grundstück vermerken. Diese dient der Sicherung eines Kredits und gewährt dem Gläubiger im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers das Recht, das Grundstück zu versteigern, um die Schulden zu begleichen.
- Grundschulden: Ähnlich wie Hypotheken, jedoch flexibler in ihrer Handhabung. Eine Grundschuld sichert in der Regel ein Darlehen ab und kann für verschiedene Kredite verwendet werden. Sie ist ein häufiges Sicherungsmittel bei Immobilienfinanzierungen.

3. Vormerkungen
- Vormerkungen des Eigentumswechsels: Wenn ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde und der Käufer bereits ein Recht auf das Grundstück erworben hat, wird eine Vormerkung eingetragen. Sie sichert dem Käufer den Erwerb des Eigentums zu, bevor dieser formal als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.
- Vormerkungen zu Lasten des Grundstücks: Diese können auch genutzt werden, um Ansprüche wie z.B. Ansprüche auf eine bestimmte Zahlung oder auf die Lieferung von Waren und Dienstleistungen zu sichern.

4. Wegerechte, Leitungsrechte und ähnliche Belastungen
- Auch in Abteilung III können Rechte eingetragen werden, die den Eigentümer betreffen, wie etwa Wegerechte oder Leitungsrechte. Diese Rechte ermöglichen anderen Personen oder Institutionen die Nutzung des Grundstücks, ohne dass diese Eigentümer sind (z.B. für Strom-, Wasser- oder Gasleitungen).

5. Zwangsvollstreckungseintragungen
- Falls gegen den Eigentümer eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, wird dies ebenfalls in Abteilung III dokumentiert. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Eigentümer Schulden hat und Gläubiger versuchen, das Grundstück zu versteigern, um die Forderungen zu begleichen.

6. Nutzungsrechte und Verpflichtungen
- In Abteilung III können auch Nutzungsrechte oder Verpflichtungen eingetragen werden, die mit dem Eigentum verbunden sind, z.B. das Recht einer Person, auf dem Grundstück zu wohnen oder bestimmte Einrichtungen zu nutzen.

Zusammengefasst enthält Abteilung III also die rechtlichen Verhältnisse des Eigentümers zum Grundstück und zu bestehenden Belastungen. Sie zeigt, wer aktuell Eigentümer des Grundstücks ist und ob und in welchem Umfang das Grundstück durch Grundpfandrechte oder andere rechtliche Verpflichtungen belastet ist.